Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

GlAusbV 2001

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2