Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
GlAusbV 2001§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.